Drogen im

Straßenverkehr

Drogen im Straßenverkehr

Drogen im Straßenverkehr sind auch in der heutigen Zeit aktueller denn je. Wer sich mit Cannabis, Kokain, Heroin oder anderen berauschenden Mitteln hinter das Steuer setzt, gefährdet nicht nur sich, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer. Wer mit einem Fahrzeug und unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr angehalten wird, muss zudem mit weitreichenden Konsequenzen rechnen. Ein eventueller Fahrerlaubnisentzug kann durchaus die Folge sein. Im Folgenden werden die wichtigsten Informationen rund um das Thema Drogen im Straßenverkehr näher erläutert.

mann fährt ein auto mit drogen im straßenverkehr
  • Rechtliche Lage in Deutschland
  • Welche Grenzwerte gibt es im Straßenverkehr?
  • Mit welcher Art von Fahrzeugen darf ich nicht unter dem Einfluss von Drogen fahren?
  • Wie verläuft eine Verkehrskontrolle und wie stellen Polizeibeamte einen Drogenkonsum fest?
  • Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich den Grenzwert überschritten habe?
  • Muss ich nach einer Drogenfahrt meinen Führerschein abgeben?

Rechtliche Lage in Deutschland

Im §24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist zunächst unter dem Absatz 1 die 0,5 Promille-Grenze festgeschrieben. Diese besagt, dass ein Kraftfahrzeugführer ordnungswidrig handelt, obwohl er 0,25mg/l Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat.

Für den einschlägigen Absatz 2 muss man sich zunächst die Anlage zum Straßenverkehrsgesetz anschauen. Hierbei handelt es sich um die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen, welche den Tatbestand des §24a II StVG erfüllen.

Berauschende MittelSubstanzen
CannabisTetrahydrocannabinol (THC)
HeroinMorphin
MorphinMorphin
CocainCocain
CocainBenzoylecgonin
AmfetaminAmfetamin
Designer-AmfetaminMethylendioxyamfetamin (MDA)
Designer-AmfetaminMethylendioxyethylamfetamin (MDE)
Designer-AmfetaminMethylendioxymetamfetamin (MDMA)
MetamfetaminMetamfetamin

Die Grenzwerte wurden übrigens durch die Grenzwertkommission festgesetzt.

Wer unter der Wirkung der oben genannten berauschenden Mittel oder Substanzen steht und ein Kraftfahrzeug führt, begeht somit eine Ordnungswidrigkeit nach dem §24a StVG. Jedoch ist diese Ordnungswidrigkeit nur dann erfüllt, wenn die Substanz im Blut nachgewiesen wird und ein ausreichender Fahrtnachweis vorhanden ist. Der reine positive Urintest reicht somit nicht aus, um den Tatbestand zu erfüllen.

Mit welcher Art von Fahrzeugen darf ich nicht unter dem Einfluss von Drogen fahren?

Der §24a StVG spricht im Gesetzestext von Kraftfahrzeugen. Die Definition von Kraftfahrzeugen lautet wie folgt:

„durch einen Motor angetriebenes, nicht an den Schienen gebundenes, Landfahrzeug“

Somit fallen unter diesen Paragraphen alle Landfahrzeuge, welche nicht durch die reine Muskelkraft angetrieben werden. Als Kraftfahrzeuge gelten daher zum Beispiel folgende Landfahrzeuge:

  • PKW
  • LKW
  • Mofa, Mopeds, Leichtkrafträder, Krafträder
  • E-Scooter

Darf ich nach dem Drogenkonsum E-Scooter fahren?

Nein, auch E-Scooter gelten nach dem Verkehrsrecht als Kraftfahrzeuge. Wer somit unter dem Einfluss von Alkohol oder von berauschenden Mittel ein E-Scooter führt, kann eine Ordnungswidrigkeit nach §24a StVG begehen, auch wenn dieses Kraftfahrzeug keine Fahrerlaubnis erfordert.

Wie verläuft eine Verkehrskontrolle und wie stellen Polizeibeamte einen Drogenkonsum fest?

Grundsätzlich ist jeder Polizeibeamte/in nach dem §36 V StVO zur allgemeinen Verkehrskontrolle befugt. Hierbei dürfen diese einen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle, einschließlich der Kontrolle zur Fahrtüchtigkeit, anhalten. Zur Fahrtüchtigkeit zählen unter anderem der Einfluss von Alkohol sowie der berauschenden Mittel. Als Verkehrsteilnehmer hat man die Anweisungen der Beamten zu befolgen. Ansonsten kann ein Verwarnungsgeld verhängt werden. 

 

Jedoch muss ein Verkehrsteilnehmer nicht zwingend auf die Fragen der Polizeibeamten antworten. Stellt der Polizeibeamte somit die Frage, ob ich Alkohol oder berauschende Mittel konsumiert habe, muss dieser auf diese Fragen nicht zwingend antworten. Denn besteht der Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit, ist man zunächst Betroffener einer Ordnungswidrigkeit und muss sich somit nicht selbst belasten. Hierbei ist es dann die Aufgabe der Polizeibeamten, den Anfangsverdacht der Ordnungswidrigkeit zu erhärten. 

 

Sollte jedoch der Anfangsverdacht einer Fahrt unter berauschenden Mitteln im Raum stehen, so kann der Polizeibeamte einen Urintest, Speicheltest oder einen Wischtest anbieten. Willigt der Verkehrsteilnehmer in diesen ein und ist der Test positiv, so muss zur Bestimmung eines konkreten Wertes eine Blutprobe entnommen werden. Die Folgen daraus sind die Mitnahme zur Dienststelle, die Blutentnahme durch einen Arzt, sowie die Unterbindung der Weiterfahrt für meist 24 Stunden. 

 

Wichtig ist jedoch: Diese Maßnahmen sorgen im Ordnungswidrigkeitenverfahren zunächst nicht dafür, dass der Führerschein direkt nach der Verkehrskontrolle entzogen wird. Sollte die Blutentnahme beendet sein, so wird das Blut zur Bestimmung eines konkreten Wertes an ein Labor übersandt. Nachdem das Blut untersucht wird, erhält der Polizeibeamte das Ergebnis nach meist 2-3 Wochen. Erst dann lässt sich erkennen, ob der Wert für die Erfüllung des Tatbestands ausreicht oder der Verkehrsteilnehmer unter den Grenzwert gefallen ist.

Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich den Grenzwert überschritten habe?

Sollte ein Fahrtnachweis zweifelsfrei vorhanden sein und das Blutergebnis über dem Grenzwert liegen, so ist beim Erstverstoß ein Bußgeld von 500,-€, zwei Punkten im Fahreignungsregister sowie ein einmonatiges Fahrverbot die Folge. 

 

Sollte es sich um einen zweiten Verstoß nach dem §24a StVG handeln, oder nach einer bereits eingetragenen Entscheidung nach §316 StGB oder 315c StGB so ist eine Geldbuße von 1000,-€, zwei Punkte im Fahreignungsregister sowie ein dreimonatiges Fahrverbot die Folge.

 

Selbstverständlich ist auch der dritte Verstoß rechtlich geregelt. Hierbei erhöht sich lediglich das Bußgeld auf 1500,-€. 

 

Was viele Verkehrsteilnehmer nicht wissen ist, dass auch ein Führerscheinentzug die Folge einer Fahrt unter berauschenden Mitteln sein kann. Die Ordnungswidrigkeit nach §24a StVG wird im Regelfall der Fahrerlaubnisbehörde des zuständigen Wohnortes mitgeteilt. Zweifelt die Fahrerlaubnisbehörde an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund der berauschenden Mitteln nach der Anlage 2 des StVG, so kann die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) verlangen.

  • siehe MPU

Muss ich nach einer Drogenfahrt meinen Führerschein abgeben?

Solltest du einen Führerschein besitzen, dann grundsätzlich ja. Wie bereits bei den Konsequenzen erläutert, hängt dein Fahrverbot davon ab, ob du bereits in Erscheinung getreten bist oder nicht. Dieser Zeitraum liegt im Rahmen von 1-3 Monaten. Beim Erstverstoß hast du die Möglichkeit, deine Fahrerlaubnis in einem Zeitraum von 4 Monaten abzugeben. Das bedeutet, dass du ab dem Zeitpunkt, ab welchem du den Bußgeldbescheid erhalten hast, entscheiden kannst, ob du das Fahrverbot jetzt oder erst in vier Monaten antreten möchtest. Sobald du deinen Führerschein abgegeben hast, ist das Fahrverbot rechtskräftig und du darfst keinerlei Kraftfahrzeuge mehr führen. Keine Mofas, keine E-Scooter, keine PKW und so weiter. Solltest du im Rahmen eines Fahrverbots am Steuer eines Kraftfahrzeuges angehalten werden, so droht dir ein Strafverfahren nach §21 StVG aufgrund des Fahrens trotz eines rechtskräftigen Fahrverbots.